AGB Bayerns Bestes

Allgemeine Geschäftsbedingungen Onlinewerbung Bayerns Bestes (Digital)


1. Werbeauftrag

1.1 „Auftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden („Auftraggebers“) in von der Firma Abendzeitung München Verlags GmbH (nachfolgend „Anbieter“ genannt) im Namen und für Rechnung der Firma Abendzeitung München Verlags GmbH (Garmischer Straße 35, 81373 München) vermarkteten Informations- und Kommunikationsdiensten, insbesondere des Internetangebots www.bayerns-bestes.de zum Zweck der Verbreitung. Werbung für Waren bzw. Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden innerhalb eines Auftrags bedürfen einer gesonderten schriftlichen oder durch e-mail geschlossenen Vereinbarung.

1.2 Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.

2. Vertragsschluss, Kündigung

2.1 Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch e-mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

2.2 Aufträge durch Werbungsmittler und Werbeagenturen werden vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarung in deren Namen und auf deren Rechnung angenommen.

2.3 Die Aufhebung und die Kündigung des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

3. Abwicklung der Aufträge

3.1 Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gebuchten Schaltzeiten so rechtzeitig abzurufen, dass sie innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abgewickelt werden können. Wird das Recht zum Abruf innerhalb dieser Zeit nicht ausgeübt, verfällt der Anspruch nach Ablauf des Jahres ersatzlos. Die Pflicht zur Zahlung der entsprechenden Vergütung bleibt hiervon unberührt.

3.2 Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Anbieter zu erstatten; dies gilt insbesondere auch, wenn die gebuchten Ad Impressions nicht erreicht wurden. Der Auftraggeber hat – wenn nichts anderes vereinbart – rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird. Bei Insolvenz entfällt jeglicher Nachlass.

3.3 Die vereinbarten Zeiten für die Platzierung der Online-Werbemittel werden vom Anbieter nach Möglichkeit eingehalten. Kann ein Werbemittel wegen höherer Gewalt oder aus sonstigen vom Anbieter nicht zu vertretenden Umständen wie z.B. technischen Störungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt online präsentiert werden, so ist der Anbieter berechtigt, die Online-Präsentation des Werbemittels vorzuverlegen oder nachzuholen. Davon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, wenn es sich um eine mehr als nur unerhebliche Verschiebung der Online-Präsentation handelt.

3.4 Konkurrenzausschluss kann nicht gewährt werden; es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Konkurrenten des Auftraggebers während des gleichen Zeitraums und auf derselben Internetseite Werbung schalten

 

4. Platzierung

4.1 Die Aufnahme von Werbemitteln auf bestimmten Seiten oder an bestimmten Stellen erfolgt dann, wenn der Auftraggeber erklärt hat, dass die Werbemittel an einer bestimmten Stelle erscheinen sollen, und dies vom Anbieter schriftlich oder in Textform bestätigt worden ist. Rubrizierte Werbemittel erscheinen in der jeweiligen Rubrik, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

4.2 Wenn dem Auftrag keine verbindliche Festlegung für die Platzierung der Werbemittel zugrunde liegt, werden die Werbemittel im Einvernehmen der Parteien platziert. Ist ein solches Einvernehmen nicht herstellbar oder sind die Vorstellungen des Auftraggebers nicht zu realisieren, entscheidet der Anbieter nach billigem Ermessen unter größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers über die Platzierung. Eine Umplatzierung des Werbemittels innerhalb des vereinbarten Umfeldes ist möglich, wenn durch die Umgestaltung kein wesentlicher Einfluss auf die Werbewirkung des Werbemittels ausgeübt wird.

 

5. Kenntlichmachung von Werbemitteln

Werbemittel werden vom Anbieter durch Zusätze als solche kenntlich gemacht, wenn aus der Platzierung oder aufgrund der Gestaltung des Werbemittels dessen werbliche Absicht nicht deutlich genug hervorgeht.

 

6. Ablehnungsbefugnis

Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen bzw. zu sperren, wenn der Inhalt gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt oder die Veröffentlichung der Werbung für den Anbieter unzumutbar ist. Dies gilt auch für einzelne Werbemittel im Rahmen eines Abschlusses. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Darüber hinaus kann der Anbieter eine bereits veröffentlichte Werbung zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte in der Werbung selbst beziehungsweise hinter der Werbung oder durch die Verweise (Link) vornimmt, und hierdurch die Voraussetzungen von Satz 1 dieser Ziffer erfüllt werden.

 

7. Datenanlieferung

7.1 Der Auftraggeber ist für die vollständige Anlieferung einwandfreier und geeigneter Werbemittel verantwortlich, die den Vorgaben des Anbieters entsprechen. Die Werbemittel müssen spätestens drei Werktage vor Beginn der Schaltung angeliefert werden. Entsprechendes gilt für die vom Auftraggeber mitzuteilenden Online-Adressen, auf die das Werbemittel verweisen soll. Bei nicht ordnungsgemäßer oder verspäteter Anlieferung eines Werbemittels übernimmt der Anbieter keine Gewähr für die vereinbarte Verbreitung des Werbemittels und der Anspruch des Anbieters auf Zahlung der Vergütung bleibt unberührt.

7.2 Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Werbemittel länger als einen Monat nach Ende des Schaltzeitraums aufzubewahren.

7.3 Kosten für die Anfertigung bestellter Werbemittel sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.

 

8. Verantwortlichkeit des Auftraggebers

8.1 Mit Erteilung des Auftrags bestätigt der Auftraggeber ausdrücklich, dass er sämtliche Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an den Werbemitteln innehat, die zur Online-Vermarktung erforderlich sind. Er verpflichtet sich, dem Anbieter die für eine etwaige Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben mitzuteilen.

8.2 Im Verhältnis zum Anbieter trägt der Auftraggeber die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Werbung zur Verfügung gestellten Werbemittel bzw. Daten. Dem Auftraggeber obliegt es, den Anbieter von Ansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Ausführung des Auftrags gegen den Anbieter erwachsen. Der Anbieter ist nicht verpflichtet, Aufträge und Werbemittel daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Führt der Inhalt der Werbemittel zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung, hat der Auftraggeber die Kosten der Veröffentlichung nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste zu tragen.

8.3 Der Auftraggeber übernimmt ebenfalls die Verantwortung für den ordnungsgemäßen technischen Zustand der angelieferten Daten. Für Schäden/Folgeschäden aus fehlerhaften Daten oder aufgrund von Viren, Würmern, Trojanern oder anderen Schadensquellen, die in den angelieferten Daten enthalten sind, haftet der Auftraggeber gegenüber dem Anbieter. Sind etwaige Mängel bei den Werbe-Unterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, bleibt jedoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

8.4 Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Bearbeitung, Entnahme aus einer Datenbank und zum Abruf, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.

 

9. Gewährleistung des Anbieters

9.1 Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Produkt zu erstellen. Eine Gewährleistung erfolgt nicht bei unwesentlichen Fehlern.

9.2 Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird

  • durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser)
  • durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
  • durch Rechnerausfall bei Dritten (z.B. anderen Providern)
  • durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
  • durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.

9.3 Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als zehn Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9.4 Der Auftraggeber hat bei fehlerhafter Veröffentlichung der Werbung Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzschaltung, aber nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Werbung beeinträchtigt wurde. Ist eine Ersatzwerbung im Hinblick auf den Inhalt der Werbung nicht möglich, lässt der Anbieter eine ihm für die Ersatzwerbung gestellte angemessene Nachfrist verstreichen oder ist die Ersatzwerbung erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber in dem genannten Umfang Anspruch auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.

9.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschaltete Online-Werbung auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und dem Anbieter Mängel innerhalb von drei Tagen nach erstmaliger Schaltung unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Nichtkaufleute haben dem Anbieter offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach erstmaliger Schaltung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine fristgemäße Mängelanzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche.

 

10. Haftung

10.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letztgenannten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des typischerweise vorhersehbaren Schadens.

10.2 Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 

11. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrags softwarebedingt oder aus technischen Gründen, insbesondere wegen Rechnerausfalls, höherer Gewalt, Streiks, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen aus dem Verantwortungsbereich von Providern, Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren, vom Anbieter nicht zu vertretenden Gründen aus, so wird die Durchführung des Auftrags nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.

 

12. Preisliste

12.1 Onlinewerbung wird nach der jeweils gültigen Preisliste des Anbieters abgerechnet. Der Preis ist die Vergütung für die Schaltung der Online-Werbung. Sämtliche Preise lt. Preisliste verstehen sich als Nettopreise. Eventuelle Produktionskosten werden gesondert berechnet, sofern keine anderen Absprachen bestehen.

12.2 Preisänderungen gegenüber Unternehmen im Rahmen eines laufenden Abschlusses werden mindestens einen Monat vor Inkrafttreten dem Auftraggeber schriftlich bekanntgegeben. Der Auftraggeber hat in diesem Fall ein einmaliges Kündigungsrecht. Der Auftraggeber muss dieses Kündigungsrecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe durch den Anbieter schriftlich ausüben. Die Kündigung erfolgt zum Zeitpunkt der Preisänderung.

12.3. Der Anbieter behält sich das Recht vor, für Werbemittel an Plätzen oder mittels Werbeformen, die nicht als Belegungsmöglichkeit in der Preisliste aufgeführt sind, von der Preisliste abweichende Sonderpreise festzulegen.

12.4 Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preisliste des Anbieters zu halten. Die vom Anbieter gewährte Mittlervergütung, die sich aus dem Kundennetto (nach Abzug von Rabatt, Boni, Mängelnachlass) errechnet, darf an den Werbungtreibenden weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.

 

13. Rechnungsstellung

13.1 Die Rechnungsstellung erfolgt sofort nach Vertragsabschluss, spätestens aber vierzehn Tage nach erstmaliger Veröffentlichung des Werbemittels. Übersteigt die Belegungsdauer einen Monat, wird vor Beginn einer Belegungsdauer eine Rechnung über den kommenden Belegungszeitraum gestellt.

13.2 Der Anbieter behält sich ferner das Recht vor, die Berichtigung (Gutschriften, Nachberechnungen) fehlerhafter Auftragsabrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung vorzunehmen.

13.3 Für elektronische Bezahlsysteme gelten jeweils gesonderte Bedingungen.

 

14. Zahlungsverzug und Stundung

14.1 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Werbeschaltungen ohne Rücksicht auf das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel Vorauszahlung verlangen. Dasselbe gilt beim Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers.

14.2 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift des Betrages auf dem Bankkonto des Anbieters an. Eingehende Zahlungen werden zunächst mit den Kosten, dann mit den Zinsen und zuletzt mit der Hauptsache verrechnet.

14.3 Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Auftraggeber aufgrund ausstehender Leistungen aus anderen Aufträgen mit dem Anbieter ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit Forderungen gegen den Anbieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

15. Provisionsanspruch

Eine Provision wird nur von durch den Anbieter anerkannten Werbemittlern vergütet. Voraussetzung ist, dass der Auftrag unmittelbar vom Werbemittler erteilt wird, ihm die Beschaffung von Texten bzw. Daten obliegt und eine entsprechende Gewerbeanmeldung vorgelegt werden kann, aus der sich die Werbemittlertätigkeit ergibt. Dem Anbieter steht es frei, Aufträge von Werbemittlern / Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Mittlertätigkeit bestehen.

 

16. Datenschutz

16.1 Für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-DSGVO und des BDSG neu. Unsere Datenschutzerklärung sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach Art. 13 EU-DSGVO sind unter www.bayernsbestes.de/datenschutz abrufbar.

16.2. Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen bekanntgewordene Daten werden mit Hilfe der EDV bearbeitet und gespeichert.

16.3 Der Anbieter ist berechtigt, Werbeumsätze und vergleichbar relevante Daten des Auftraggebers auf Produktebene in angemessenem Umfang zu Marktforschungszwecken selbst zu nutzen oder an anerkannte Marktforschungsunternehmen und/oder an Unternehmen, die sich mit der Erhebung und Auswertung solcher Informationen beschäftigen, weiterzuleiten. Ist der Auftraggeber dazu nicht bereit, hat er dies dem Anbieter bei Vertragsschluss schriftlich mitzuteilen.

16.4 Sollte der Auftraggeber durch Verwendung spezieller Techniken, wie z.B. dem Einsatz von Cookies oder Zählpixeln, Daten aus der Schaltung von Werbemitteln auf den Onlineangeboten des Anbieters gewinnen oder sammeln, sichert der Auftraggeber zu, dass er bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten wird. Setzt der Auftraggeber Systeme eines Dritten ein, wird er sicherstellen, dass auch dieser die jeweiligen Vorgaben einhält.

 

17. Konzernrabatt

Für die Gewährung eines Konzernrabattes für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50prozentigen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Anbieter gewährt Konzernrabatt nur bei privat-wirtschaftlich organisierten Zusammenschlüssen. Dies gilt nicht für den Zusammenschluss verschiedener selbständiger hoheitlicher Organisationen oder bei Zusammenschlüssen, bei denen Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.

 

19. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist München. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Anstalten ist bei Klagen Gerichtsstand München. Soweit Ansprüche vom Anbieter bzw. von der Firma Abendzeitung München Verlags GmbH nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand München vereinbart.

 

20. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Anzeigen und Fremdbeilagen Bayerns Bestes (Print)

 

  1. „Anzeigenauftrag” im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
  2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
  3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
  4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
  5. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
  6. Anzeigen, die auf Grund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.
  7. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Werben Beilagen für zwei oder mehrere Firmen, werden sie wie zwei oder mehrere Beilagen berechnet.
  8. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
  9. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages.

    Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen; Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt unberührt.

    Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt. Reklamationen müssen – außer bei nicht offensichtlichen Mängeln – innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht werden.

  10. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Abzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Korrekturabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.

  1. Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige, übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. 
  2. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und/oder für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
  3. Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
  4. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
  5. Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender Mangel, wenn sie
    bei einer Auflage bis zu 50.000 Exemplaren 20 v. H.,
    bei einer Auflage bis zu 100.000 Exemplaren 15 v. H.,
    bei einer Auflage bis zu 500.000 Exemplaren 10 v. H.,
    bei einer Auflage über 500.000 Exemplaren 5 v. H. beträgt.
    Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
  6. Druckvorlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages.
  7. Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
  8. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An die Stelle einer unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Vertragsparteien bei Kenntnis des Mangels zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
  9. Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  10. Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
    a) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft
    b) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
    c) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Eine Haftung ist auch ausgeschlossen, wenn eine nicht sofort erkennbare Täuschung durch Unberechtigte vorliegt. Durch die Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs. In jedem Fall haftet der Auftraggeber von Anzeigen und Beilagen für Weiterungen und Schädigungen, die sich für den Verlag, insbesondere auf Grund presserechtlicher Vorschriften, aus dem Inhalt ergeben können. Bei fehlerhaften Wiederholungsanzeigen wird kein Nachlass oder Ersatz gewährt, wenn der Besteller nicht vor der nächsten Einschaltung auf den Fehler hinweist.
    d) Ein Ausschluss von Anzeigen- und Beilagenaufträgen von Mitbewerbern kann weder für eine bestimmte Ausgabe noch für einen bestimmten Zeitraum zugesichert werden.
    e) Abbestellungen und Änderungen müssen schriftlich erfolgen und spätestens zum Anzeigenschlusstermin der betreffenden Ausgabe dem Verlag vorliegen. Bei telefonisch aufgegebenen Anzeigen bzw. bei telefonisch veranlassten Änderungen oder mangelhaften Unterlagen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Für rechtzeitige Lieferung des Textes ist der Werbungtreibende verantwortlich. Für nicht oder nicht rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen leistet der Verlag keinen Schadensersatz.
    f) Satzkosten für rechtzeitig abbestellte Anzeigen stellt der Verlag in Rechnung. Rückzuzahlende Anzeigenbeträge werden um diese Satzkosten gekürzt.
    g) Der Anspruch auf rückwirkenden Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
    h) Der Verlag ist unter wichtigen Umständen berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen der Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen. Bei neuen Geschäftsverbindungen oder bei Zahlungsverzug behält sich der Verlag das Recht vor, die Veröffentlichung der Anzeigen und Beilagen von der Vorauszahlung abhängig zu machen.
    i) Für Sonderveröffentlichungen (Beilagen und Kollektive) können abweichende Preise festgelegt werden. Der Verlag behält sich ferner das Recht vor, fehlerhafte Abrechnungen innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung zu berichtigen. Er behält sich auch das Recht vor, Inserate aus umbruchtechnischen oder anderen Gründen in mehr als den bestellten Ausgaben zu veröffentlichen.
    j) Platzierungszusagen können nur unter Vorbehalt gegeben werden. Dies gilt insbesondere für Farbanzeigen und Anzeigen, die auf einer rechten Seite platziert werden sollen. Hier spielen für die Vergabe der Gesamtumfang, die Anzahl der zu platzierenden (Farb-)Anzeigen wie auch die dadurch bedingt zur Verfügung stehenden (Zusatzfarb-)Druckwerke eine wesentliche Rolle.
    k) Verlag darf Anzeigen auch ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber im Internet veröffentlichen.
    l) Mit Aufgabe einer Anzeige erklärt sich der Inserent damit einverstanden, dass die für die Veröffentlichung und Abrechnung der Anzeige notwendigen Daten digital gespeichert werden, auf Grund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch über den Zeitpunkt der Vertragserfüllung hinaus.
    m) Digitale Druckunterlagen müssen den Erfordernissen des Verlages vollständig entsprechen. Für Abweichungen von Verlagserfordernissen, fehlerhafte Dateien, fehlende Auftragsunterlagen und Andrucke sowie für die fehlerhafte Übermittlung via ISDN, Internet, etc. übernimmt der Verlag keine Haftung, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlages, seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    n) Für Online-Aufträge gelten die oben genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Abendzeitung München Verlags-GmbH.

  11. Datenschutz:

    Für die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-DSGVO und des BDSG neu. Unsere Datenschutzerklärung sowie Informationen über die Betroffenenrechte nach Art. 13 EU-DSGVO sind unter www.bayernsbestes.de/datenschutz abrufbar. 

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